24. – 27. JULI 2025 Tickets

Jugendschutz

Folgende Richtlinien für den Zugang und Aufenthalt von Jugendlichen gelten für unser Festival

1.) Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, müssen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel sind dies die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person (volljährige Person), die von Personenberechtigtem/r mit der erzieherischen Begleitung beauftragt ist) sein.

Hier können Sie sich das Formular zur Erziehungsbeauftragung herunterladen. Bitte beachten Sie die Hinweise im Formular.

2.) Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bis 22:00 Uhr gestattet. Nach 22:00 Uhr ist die Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person erforderlich.

3.) Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24:00 Uhr gestattet.

4.) Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ausruf, Zugangskontrollen) dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen eingehalten werden.


Ü16- und Ü18-Bändchen

Auch in diesem Jahr wird es wieder die „16 plus“ Bändchen an den Infoständen geben. Jeder jugendliche Besucher über 16, der ein Bier trinken möchte, kann an den FEST-Infoständen seinen Ausweis vorlegen und erhält dann ein „16 plus“ Bändchen angelegt. Anhand des Bändchens kann das Getränkepersonal erkennen, dass der Jugendliche bereits Alkohol trinken darf. Zusätzlich wird es in diesem Jahr auch „18 plus“ Bändchen geben, die den Verzehr von Cocktails erlauben. Durch das Anlegen der Bändchen müsst ihr Euch nur einmal an unseren Infoständen und nicht jedes Mal beim Anstehen am Getränkestand ausweisen.

Diese Aktion ist freiwillig und dient dem Jugendschutz.


Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

§ 9 Alkoholische Getränke – Abgabe und Verzehr in der Öffentlichkeit

  • ab 16 Jahren Bier, Wein und Sekt erlaubt, vorher NICHT!
  • ab 18 Jahren Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel u.a. Schnaps, Asbach-Cola, Wodka-Lemon, Cocktails, Alcopops, Pfläumli

Ausnahme: KEINE!

§ 10 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit

  • Die Abgabe von Tabakwaren an unter 18-Jährige ist verboten.
  • Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeiten durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
  • Das Rauchen darf unter 18-Jährigen nicht gestattet werden.


§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften

  • Aushang des Jugendschutzgesetzes gut sichtbar und deutlich lesbar


§ 2 JuSchG – Überprüfungspflicht des Alters durch Veranstalter oder Gewerbetreibende

  • In Zweifelsfällen wird das Alter der Jugendlichen überprüft
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